Bilanzgruppenmodell
Das Bilanzgruppenmodell ist die Grundlage des liberalisierten österreichischen Energiemarktes.
Die Einführung des Bilanzgruppenmodells, die Trennung von Handel und Vertrieb einerseits und Netzbetrieb andererseits, gehörten zu den grundsätzlichen Änderungen in der Struktur der österreichischen Energiewirtschaft. In Österreich wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die sich am skandinavischen Bilanzgruppenmodell orientierten.
Dieses Modell muss im Wesentlichen folgende Anforderungen erfüllen:
- Sicherstellung der Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen in sowie der Entnahmen aus dem Netz
- Bereitstellung von Ausgleichsenergie, zur Abdeckung der Differenz von prognostizierten und tatsächlichen Stromentnahmen bzw. Einlieferungen in das Netz
- Einrichtung eines Systems zur Abrechnung der Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen
Damit ein derartiges System umgesetzt werden kann, ist neben den erwähnten Maßnahmen zur Entflechtung von Erzeugung und Stromhandel sowie der Verteilung und Übertragung die Zusammenfassung von Verbrauchergruppen und Erzeugergruppen zu Bilanzgruppen erforderlich.
Marktakteure
Der liberalisierte Strommarkt ist durch das Auftreten neuer Marktakteure mit unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten charakterisiert, die das Funktionieren des Strommarktes gewährleisten:
- Netzbetreiber – darunter werden die Betreiber von Übertragungs- und Verteilnetzen verstanden. Im Verteilnetz erfolgt der Transport von Elektrizität mittlerer oder niedriger Spannung zwecks Stromversorgung der Kunden. Das Übertragungsnetz ist ein Hochspannungsverbundnetz, das dem überregionalen Stromtransport dient.
- Regelzonenführer – dieser ist für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich, wobei diese Funktion auch von einem dritten Unternehmen wahrgenommen werden kann. In Österreich ist die APG - Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer tätig.
- Bilanzgruppe – darunter wird die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Stromaufbringung und Stromabgabe erfolgt, verstanden. Der Vertreter der Bilanzgruppe gegenüber den anderen Marktteilnehmern ist der Bilanzgruppenverantwortliche.
- Verrechnungsstelle - für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie. Die Verrechnungsstelle ist eine Einrichtung, die anhand der von den Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der Ausgleichsenergie vornimmt, den Preis für die Ausgleichsenergie ermittelt und die Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet. In Österreich ist eine Verrechnungsstellen für die Regelzone APG, Tirol und Vorarlberg eingerichtet. Der Betreiber einer Verrechnungsstelle ist der Bilanzgruppenkoordinator.
Regelwerk
Marktregeln
Regelwerk
Rechtsgrundlagen
Hier findet sich ein Auszug der rechtlichen Vorschriften, die für den österreichischen Strommarkt erheblich sind. APCS erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit des hier angeführten Regelwerks.
- Unionsrecht Strom
- Bundesrecht Strom
Regelwerk
Konsultationsprozesse
Konsultationsprozess 10 - AB-BKO
| Konsultationsdokument | Frist bis | Status | Anmerkungen | Ergebnis |
| AB-BKO v17 | 09.03.2026 | Offen | Änderungsmodus | |
| Anhang: Ausgleichsenergiebewirtschaftung v21 | 09.03.2026 | Offen | Änderungsmodus | |
| Anhang Risikomanagement v14 | 09.03.2026 | Offen | Änderungsmodus | |
| Anhang Bonitätsprüfung v5 | 09.03.2026 | Offen | Änderungsmodus |
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO)
Die vorliegende Novelle der Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO) ist eine notwendige Reaktion auf die steigenden Anforderungen an die Netzstabilität. Die Anpassung des Regelwerks dient primär dazu, Fehlanreize zu eliminieren. Weiters erfolgen Anpassungen aufgrund des neuen ElWG sowie im Rahmen Datenaustausch mit Strombörsen und eine Änderung im Anhang Ausgleichsenergie.
Die Ziele dieser Änderungen konzentrieren sich auf:
- Eindämmung systembelastender Ausgleichsenergiemengen: Durch restriktivere Kriterien wird die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie (AE) reduziert.
- Harmonisierung mit dem ElWG: Die AB-BKO werden an die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes angepasst.
- Datenbeschaffung von Strombörsen: Die ökonomische Disbalance zwischen der unentgeltlichen Nutzung der BKO-Infrastruktur durch Strombörsen und den Kosten für die Datenbeschaffung wird korrigiert.
- Anpassung im Ausgleichsenergiepreismodell: ¼ Preis anstatt h Preis
1. Systemunterstützenden Verhaltens
Die Überprüfung des systemunterstützenden Verhaltens (Kennzahl 0,53) stellt eine Absicherung gegen Netzinstabilitäten dar.
Die bisherige 50-Prozent-Schwelle für den AE-Anteil am Gesamtumsatz wird auf 10-Prozent reduziert. Insbesondere Handelsbilanzgruppen nutzten diese Regelung systematisch aus: Durch gezielte Umsatzaufblähungen mittels Handelsgeschäften gegen Monatsende wurde der relative AE-Anteil künstlich unter die kritische Grenze gedrückt, um eine tiefergehende Prüfung der Kennzahl 0,53 zu vermeiden.
Um diese systemischen Lücken zu schließen, wird eine Prüfung auf systemunterstützendes Verhalten künftig ausgelöst, wenn die folgenden drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Mengen-Schwellenwert: Die monatliche AE-Menge überschreitet 100 MWh. Dieser Wert resultiert aus einer Risikoabwägung, die eine Fehlertoleranz für Datenungenauigkeiten vorsieht und in einer Relation zur geforderten Mindestsicherheit steht (Verhältnis 100 MWh zu 1.000 EUR/MWh).
- Struktureller Vergleich: Der monatliche AE-Anteil übersteigt den jeweils höheren Wert aus Erzeugung oder Verbrauch. Diese Bedingung stellt sicher, dass Marktrollen mit hoher Volatilität, wie reine Ökoerzeuger oder Haushaltsverbraucher-BGs, nicht ungerechtfertigt sanktioniert werden.
- Relativer Anteil: Der AE-Anteil beträgt mehr als 10 % des monatlichen Gesamtumsatzes.
Diese Neuausrichtung führt zu einer erheblichen Verschärfung der Aufsicht. APCS-Simulationen für den Zeitraum August 2024 bis September 2025 belegen, dass die Anzahl der gemahnten Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) um zehn steigen wird, während die Gesamtfrequenz der versendeten Mahnungen bei gleichbleibendem Verhalten deutlich zunehmen wird. Marktteilnehmer werden stärker motiviert, ihre Portfolios physisch ausgeglichener zu führen oder nachweislich systemdienlich zu agieren.
2. Rechtliche Anpassungen und Insolvenzbestimmungen nach ElWG
Die rechtliche Kohärenz zwischen den AB-BKO und dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWG) ist für die Rechtssicherheit im Markt essenziell. Ein zentraler Punkt der Novelle ist der Wegfall des Zulassungsbescheids durch die E-Control.
In der operativen Konsequenz übernimmt der BKO nun eine verstärkte Gatekeeper-Funktion.
Durch den Entfall des regulatorischen Bescheids liegt die volle Verantwortung für den Beginn und die Beendigung von Vertragsverhältnissen (Punkt 1.4) bei der APCS. Dies erhöht das operative Haftungsrisiko des BKO.
Diesbezüglich kritisch sind die Bestimmungen im Falle eines Insolvenzverfahrens gemäß § 15 Abs. 4 und 5 ELWfG:
- Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse ist der BKO verpflichtet, den BGV unverzüglich aus dem Register zu streichen.
- Mit dieser Streichung erlischt die Berechtigung zur Ausübung der BGV-Tätigkeit sofort.
- Das Vertragsverhältnis zwischen BKO und BGV tritt damit ex lege mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
3. Datenmeldepflichten für Strombörsen
Die Ermittlung korrekter Ausgleichsenergiepreise ist hochgradig abhängig von der Qualität und Verfügbarkeit von Börsenpreisindizes. Es bestand bisher eine erhebliche Asymmetrie: Strombörsen sind von der Clearinggebühr befreit und nutzen die BKO-Infrastruktur unentgeltlich, während der BKO die für die Preisbildung notwendigen Daten über kostenintensive Datenlieferverträge von den bei APCS registrierten Strombörsen beziehen muss.
Die Einführung der Bestimmung 3.6.6 korrigiert dieses Ungleichgewicht. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Datenbereitstellung ist ein fairer Ausgleich für die unmittelbare Marktrelevanz, welche die Börsen durch die Integration ihrer Indizes in das Ausgleichsenergiepreismodell gewinnen, sowie für die kostenlose Nutzung des Bilanzgruppensystems.
Die Datenbereitstellungsanforderungen an die Strombörsen sind definiert mit:
- Unentgeltlichkeit: Wegfall der bisherigen Datenbezugskosten für den BKO.
- Datenintegrität: Die Bereitstellung muss vollständig, richtig und fristgerecht erfolgen.
- Konformität: Einhaltung der fachlichen und technischen Vorgaben des BKO.
Als Sanktionsmechanismus bei Nichterfüllung oder mangelhafter Datenqualität ist ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages durch den BKO verankert.
4. Anpassung im Ausgleichsenergiepreismodell
Die strategische Harmonisierung mit den europäischen Marktstandards erfordert eine Anpassung des Preismodells an das viertelstündliche Market Coupling. Der Übergang zur 15-Minuten-Taktung ist die direkte Konsequenz aus der Umstellung auf den viertelstündlichen Day-Ahead-Markt.
Konsultationsprozess 9 - AB-BKO
| Konsultationsdokument | Frist bis | Status | Anmerkungen | Ergebnis |
| AB-BKO v16 | 08.07.2022 | Final | Stellungnahmen |
Seitens APCS wird eine Zunahme von Ausgleichsenergienutzung durch reine Handelsbilanzgruppen beobachtet. Es ist zu vermuten, dass Ausgleichsenergieressourcen, die grundsätzlich dem Ausgleich von Prognoseabweichungen gewidmet sind, von den genannten Marktteilnehmern auch für andere Geschäftsmodelle bzw. Intra-Day Geschäfte genutzt werden. Diese Vorgangsweise steht klar im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben wie unten im Detail angeführt.
Aus diesem Grund wurde beschlossen, die allgemeinen Bedingungen der APCS zu ergänzen, um in Zukunft ungerechtfertigte von reinen Handelsbilanzgruppen verursachte Ausgleichsenergienutzung zu vermeiden. Ziel ist es die systematische Verwendung von Ausgleichsenergie bei reinen Handelsbilanzgruppen nur dann zuzulassen, wenn deren zurechenbare Bilanzgruppenabweichungen dazu dienen, die Systemunausgeglichenheit zu reduzieren.
Bei beobachteter systematisch verwendeter Ausgleichsenergie in Handelsbilanzgruppen, welche nicht der Reduktion der Systemunausgeglichenheit dient, wird APCS in Zukunft den betroffenen BGV verwarnen und im Wiederholungsfall den BGV-Vertrag auflösen (Siehe Text in den AB-BKO unten).
(Rechts-)Grundlage für die Verpflichtung zur Einhaltung der Ausgeglichenheit innerhalb der Bilanzgruppe ist die
Guideline on Electricity Balancing Artikel 17 (1) aus 2017, welche zu ausgeglichenen Bilanzen Folgendes vorsieht:
„Jeder Bilanzkreisverantwortliche bemüht sich in Echtzeit darum, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen…“die sonstigen Marktregeln, welche die Ausgeglichenheit innerhalb der Bilanzgruppe in Kap. 3, Punkt 2.3 wie folgt regeln:
„für regelzonenexterne sowie auch regelzoneninterne Geschäfte soll jede Handels-Bilanzgruppe in der Regelzone APG spätestens zum grenzspezifisch gültigen Day-ahead Anmeldeschluss für externe Fahrpläne eine insgesamt ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz aufweisen“.
Um diese Verpflichtung in den AB-BKO zu verdeutlichen, wird die Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Punkt 1.4 der AB-BKO um einen weiteren Anwendungsfall ergänzt.
Die Konsultationsfirst endet am 08.07.2022. Bitte senden Sie allfällige Stellungnahmen an office@apcs.at.
Wir danken für Ihre Unterstützung und Ihr Feedback im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens.
Konsultationsprozess 8 - Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung zu den AB-BKO
| Konsultationsdokument | Frist bis | Status | Anmerkungen | Ergebnis |
| Anhang: Ausgleichsenergiebewirtschaftung | 23.01.2022 | Final | Änderungsmodus |
Mit Start der europäischen Plattformen (MARI, PICASSO) wird die Berechnung des mengengewichteten Preises für Sekundär- und Tertiärregelenergie geändert. Die Änderungen im Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung spiegeln dies wider.
Wir bitten um Ihre allfälligen Stellungnahmen an office@apcs.at bis zum 23.01.2022.
Regelwerk
Einreichung
Einreichung AB-BKO Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung 12.02.2021
Am 12.02.2021 wurden Änderungen des Anhang Ausgleichsenergiebewirtschaftung bei der Regulieungsbehörde E-Control Austria zur Genehmigung eingereicht. Die Änderungen beziehen sich auf das Ausgleichsenergiepreismodell und sollen mit 01.07.2021 Gültigkeit erlangen.
Aus Transparenzgründen werden die eingreichten Dokumente an dieser Stelle veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass im Genehmigugnsprozess Änderungen vorgenommen werden könnten. Über die genehmigte Version werden wir Sie mit Bescheidaustellung informieren.
Für die simulierten Ausgleichsenergiepreise wurden mangels aktuell verfügbaren Daten die Volumina des NEMO Nord Pool auf 0 gesetzt.
